Bereiche
Neubau
Wohnbau
Bestandserhebung
Sanierung
Um- und Zubau
Industriebau
Erstellen von Gutachten für die Objektsicherheitsprüfung gemäß ÖNORM B1300 und B1301
[Info s. unten Nr. 1]
Planung bzw. Erstellen von [*] nach Vorgaben des Auftraggebers
Vorentwurf
Entwurf
Einreichplanung
Energieausweis
Gewerbeeinreichung
Ausführungsplanung*
Detailplanung*
[*unter Abstimmung mit weiteren Fachplanern]
Unterstützung bei Behördenwegen
Einreichprozess
Förderungen
- Objetksicherheitsprüfung gemäß ÖNORM B1300 und B1301:
Fahrlässig oder Nachlässig - Objektsicherheit und Verkehrssicherungspflichten
Eigentümer von Gebäuden und Objekten (Wohn- und Nicht-Wohngebäude) tragen für die Sicherheit und Gesundheit in ihren Objekten eine besondere Verantwortung.
Sie haben aus diesem Grunde dafür Sorge zu tragen, dass von ihrem Eigentum keine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder deren Eigentum ausgeht.
Objekt- oder Liegenschaftseigentümer haben, auf Grund diverser Gesetze und Verordnungen, die Verpflichtung zahlreiche Prüf-, Kontroll- und Überwachungspflichten durchzuführen, für den sicheren Zustand des Gebäudes Sorge zu tragen und den, sowohl vom Grundstück als auch vom Objekt oder Gebäude, ausgehenden Gefahren entgegenzuwirken und erkennbare Gefahren zu verhindern.
Die Objektsicherheitsprüfungen werden seit 1.11.2012 - durch die Ö-Norm 1300 - für Wohngebäude - regelmäßige Prüfroutinen im Rahmen von Sichtkontrollen und zerstörungsfreien Begutachtungen und seit 15.4.2016 - durch die Ö-Norm 1301 - für Nicht-Wohngebäude - regelmäßige Prüfroutinen im Rahmen von Sichtkontrollen und Begutachtungen
geregelt.
Der Haftungsmaßstab ist grundsätzlich der 'Stand der Technik', der oft deutlich über den konsensgemäßen Zustand des Gebäudes hinausgeht und daher auch Obliegenheiten / Notwendigkeit zur Nachrüstung' der Gebäude bedingt.
Der Bogen der Verantwortlichkeit spannt sich von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten (wie etwa Gehsteigreinhaltung nach der StVO) bis hin zu deliktischen Haftungstatbeständen (wie etwa der Bauwerkshaftung nach § 1319 ABGB) und allgemeinen Verkehrssicherungspflichten.